Stellungnahme des VBE NRW zum Bericht des Ministeriums für Schule und Bildung zum Thema „Fachbeirat Inklusion“

04.05.2021

für die Sitzung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags Nordrhein-Westfalen am 21. April 2021 - Drucksache 17/5033

Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 11.05.202

Dem VBE ist bewusst, dass der Fachbeirat „Inklusive schulische Bildung“ ein Gremium darstellt, in dem fachbezogene Thematiken besprochen und beraten werden und dass der Fachbeirat keine in Verwaltungshandeln eingreifende Entscheidungskompetenz innehat. Der Fachbeirat unterstützt durch seine Vorschläge und Stellungnahmen den Inklusionsbeirat. Dieser Stellenwert des Fachbeirats ist in Sitzungen transparent erläutert und erklärt worden, auch bereits im Vorfeld der Erarbeitung der „Empfehlungen zu zentralen Fragestellungen bei der Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes“ im Jahr 2017, um ein Beispiel zu nennen.

Da das Ziel aller Beteiligten, auch derjenigen außerhalb des Fachbeirats, ein gelingendes inklusives Lernen in allen schulischen Bereichen ist, ist es besonders auch in diesem Bereich wichtig, konstant im Gespräch zu bleiben. Der VBE bedauert, dass es im Jahr 2020 keine Sitzung des Fachbeirats Inklusion gegeben hat. Die Corona-Pandemie hat viele Schwachstellen im schulischen Bildungssystem offenbart und eben auch deutliche Schwachstellen in der schulischen Bildung von Schülerinnen und Schülern mit verschiedenen Förderschwerpunkten. Daher begrüßt der VBE, dass die Einladung für die nächste Sitzung des Fachbeirats bereits vorliegt.

Dass in der Fachbeiratssitzung am 05. März 2021 sowohl der Erlass „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ als auch das entsprechende Eckpunktepapier vorgestellt und besprochen wurde, ist aus der Sicht des MSB die gewählte Vorgehensweise, begründet damit, dass die entsprechenden Mitwirkungsprozesse mit dem HPR noch nicht beendet sind.
Der VBE weist aber deutlich darauf hin, dass es aus seiner Sicht notwendig und mehr als sinnvoll ist, dass gesetzliche Änderungen und anderweitige Planungen, die entscheidende Veränderungen für die Schulen mit sich bringen, rechtzeitig im Vorfeld mit den Verbänden besprochen werden sollten. Nur so ist auf Dauer ein breiterer Konsens für Maßnahmen möglich, der für die Akzeptanz bei allen an Schule Beteiligten nötig ist.

Der VBE NRW hat seit der Implementierung des Gemeinsamen Lernens in den Schulen und so auch in den Grundschulen in NRW immer wieder darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des inklusiven Lernens durch nicht ausreichende Rahmenbedingungen erschwert wird. Besonders die personellen Ressourcen sind in weiten Teilen nicht vorhanden, es fehlen in allen Schulformen ausgebildete Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen. Aber auch die räumlichen und sächlichen Ressourcen stellen die Schulen bei der gelingenden Umsetzung inklusiven Lernens vor Schwierigkeiten. So gehört es zur Realität, dass z.B. viele Schulen nicht barrierefrei gebaut sind, Aufzüge für z.B. Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung fehlen oder auch Leselampen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sehen nicht zur festen Ausstattung von Schulen gehören.

Gerade mit der Schulform Grundschule verknüpfen Eltern und ihre Kinder besondere Erwartungen. Spätestens seit den Lehrplänen und Richtlinien für die Grundschule in NRW von 1985, hat sich in den Köpfen aller Beteiligten die wesentliche Aussage eingeprägt, dass die Grundschule ein Ort für alle Kinder ist.

Hinzu kommt das Prinzip „Kurze Beine – kurze Wege“ mit dem Ziel, dass Grundschulen vor Ort erhalten bleiben, um Kindern im Anschluss an ihre Zeit in der Kita das Lernen in ihrer Grundschule vor Ort zu ermöglichen.

Der VBE sieht diese Erwartungen der Eltern, weiß aber darum, dass die Realität in den Grundschulen oft noch eine andere ist. Ausgeschriebene Stellen für Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen können nur sehr selten besetzt werden. Um aber Kindern mit verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gerecht werden zu können, ist in den Grundschulen (und in allen anderen Schulformen) sonderpädagogische Expertise notwendig. Das führt dazu, dass es auch bereits jetzt Grundschulen gibt, die nicht Schulen des Gemeinsamen Lernens sind. Das bedeutet:

  • Kindern mit festgestellten Förderschwerpunkten nach AO-SF vor Schulbeginn ist es nicht immer möglich, die von den Eltern gewünschte nächstgelegene Grundschule zu besuchen.

  • Kinder, bei denen im Verlauf der Grundschulzeit ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf durch ein AO-SF festgestellt wird, müssen z.T. die Grundschule wechseln, um ihrem Förderschwerpunkt entsprechend gefördert werden zu können. Einige dieser Kinder wechseln zu diesem Zeitpunkt auch zu einer entsprechenden Förderschule.

Mit dieser Situation kann niemand zufrieden sein. Daher weist der VBE hartnäckig in allen Gesprächen und Stellungnahmen darauf hin, dass hier im Sinne der betroffenen Kinder Änderungen notwendig sind.
Es muss weiterhin das Ziel sein, dass alle Grundschulen in NRW Schulen des Gemeinsamen Lernens werden. Dieses Ziel ist im Masterplan Grundschule festgelegt und darf nicht aus den Augen verloren werden. Hier sind weitere zielführende Anstrengungen nötig.

Für das Gemeinsame Lernen in den weiterführenden Schulen wurde bereits im Oktober 2018 der Erlass „Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ veröffentlicht. Jetzt, ganze zweieinhalb Jahre später, werden die Grundlagen für das Gemeinsame Lernen in der Grundschule durch den Erlass „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ und durch die zugehörigen „Eckpunkte für die Steuerung der Ressourcen im Gemeinsamen Lernen in der Grundschule“ vorgelegt und können von den beteiligten Gruppen besprochen und diskutiert werden. Die Mitwirkungsprozesse in den Hauptpersonalräten laufen.

Der VBE kritisiert, dass die Grundschulen auf diese Weise zu lange auf ihre rechtlichen Grundlagen für das Gemeinsame Lernen warten mussten und müssen. Denn die Grundschulen sind es, in denen zuerst einmal alle Kinder angemeldet und in der Regel auch in die Schuleingangsphasen aufgenommen werden. Aus diesem Grund sind aus Sicht des VBE alle Grundschulen Schulen des Gemeinsamen Lernens. Denn erst im Verlauf der Grundschulzeit werden, insbesondere in den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen die Unterstützungsbedarfe festgestellt. Im Unterricht der Grundschule wird durchgehend individuell gefördert und gelernt.

Wie sich die neuen rechtlichen Regelungen auf das Gemeinsame Lernen in den Grundschulen vor Ort auswirken werden, muss im Detail abgewartet werden. In NRW gibt es viele unterschiedliche Schulstandorte, an denen sich der Status Quo des Gemeinsamen Lernens sehr unterschiedlich darstellt. Es gibt einerseits Schulämter, in denen alle Grundschulen als Schulen des Gemeinsamen Lernens so gut wie möglich mit sonderpädagogischer Expertise ausgestattet sind (was manches Mal einige Stunden pro Woche bedeutet) und es gibt andererseits Schulämter, in denen die Grundschulen des Gemeinsamen Lernens klar benannt sind und denen demzufolge die vorhandene sonderpädagogische Expertise zugeteilt wurde.

Diese unterschiedliche Handhabung stellt den Fokus exakt auf die vorhandene Problematik. Im erstgenannten Fall beklagen Eltern und Lehrkräfte immer wieder die Qualität der Förderung, da Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen nicht ausreichend Zeit für die einzelnen Kinder haben, im zweitgenannten Fall müssen Kinder nach der Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ihre Schule und damit ihre Lerngruppe verlassen. Beides ist im Hinblick auf die Kinder in keiner Weise zufriedenstellend.

Der VBE sieht diese Schwierigkeiten und geht davon aus, dass es durch den neuen Erlass zu Änderungen und damit zu Unruhe in den Grundschulen kommen wird. Hier werden sowohl eine gute Kommunikation von Seiten der Schulaufsicht als auch transparente Verfahrensweisen absolut notwendig sein.

Der VBE nimmt zu einzelnen Aspekten Stellung:

  •  Die bestmögliche Förderung eines Kindes ist von seinem individuellen Förderbedarf und den jeweiligen Standortfaktoren abhängig. Lebt z.B. ein Kind mit dem Förderschwerpunkt Sehen in einem ländlichen Bereich, in dem es eine einzige Grundschule vor Ort gibt, ist es in der Regel sinnvoll, dass dieses Kind in einer Einzelintegration in diese Grundschule aufgenommen und gefördert wird. Lebt dieses Kind aber in einem städtischen Bereich, in dem mehrere Grundschulen gut zu erreichen sind, ist es oft im Sinne des Kindes an einer Grundschule eingeschult zu werden, an der es weitere Kinder mit dem gleichen Förderschwerpunkt gibt. Sie sind dann nicht allein. Kinder und Eltern können sich aus-tauschen, Lehrkräfte können sich intensiver unterstützen.

  • Die zusätzliche personelle Unterstützung des Gemeinsamen Lernens in der Grundschule wird vom VBE grundsätzlich begrüßt. Ebenso ist festzuhalten, dass der vorliegende Erlass zum ersten Mal Standards für die Grundschulen definiert.
    Auf folgende Aspekte muss aber hingewiesen werden:

    - Es ist unrealistisch, davon auszugehen, dass die 400 Stellen für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung besetzt werden können, da in diesem Bereich ein großer Lehrkräftemangel besteht. Demzufolge muss im Vorfeld überlegt werden, wie diese Stellen professionell besetzt werden können und so für die Schulen nicht verloren sind.

    - Durch die 400 Stellen für weitere pädagogische Berufsgruppen (MPT) für die Klassen 3 und 4 wird ein komplett neuer Aufgabenbereich in den Grundschulen geschaffen. Diese Unterstützung des Gemeinsamen Lernens begrüßt der VBE, fordert aber für diesen Bereich ein schnelles Angebot von Fortbildungen, sowohl auf der fachlichen Ebene als auch im Hinblick auf die neu aufzustellenden Kooperationen und Teams in den Schulen.

    - Die Ausweitung der Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase begrüßt der VBE ebenfalls. Jedoch ersetzt die sozialpädagogische Expertise nicht die sonderpädagogische.

    - Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Förderung fordert der VBE, dass Kolleginnen und Kollegen, die für das Gemeinsame Lernen an Schulen eingestellt werden, grundsätzlich mit ihrer gesamten Stundenzahl diesen Schulen und damit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern zur Verfügung stehen. Abordnungen und Stellenaufteilungen sollten, wann immer möglich, vermieden werden.


Stefan Behlau
Vorsitzender VBE NRW

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